Aktuell habe ich leider keine freinen Plätze, sodass ich Sie auf eine Warteliste setzen müsste. Das führt dazu, dass die Kostenerstattung aktuell bei mit nicht in Frage kommt, da Sie bei mir genau wie bei den Kollegen mit Kassensitz warten müssten.
Um Sie zu informieren, habe ich dennoch die folgenden Infomrationen auf meiner Seite gelassen, da diese ggf. für einen Therapieplatz bei anderen Kolleg*innen mit einer Privatpraxis nützlich sind.
Wie Sie wahrscheinlich schon wissen, ist die Suche nach einem Therapieplatz leider häufig mühsam. Das liegt weniger an einem Mangel an approbierten Therapeuten, als an einer zu geringen Anzahl von sogenannten Kassensitzen, die von den örtlichen Kassenärztlichen Vereinigungen vergeben werden. Für den Fall eines solchen Systemversagens haben Sie als Patient auch bei Therapeut*innen ohne Kassensitz aber mit identischer Qualifikation das Recht (nach § 13 Abs. 3 SGB V) auf Erstattung der Kosten einer notwendigen Behandlung durch Ihre Versicherung.
An diesem Recht hat sich - entgegen den Angaben mancher Krankenkassen-Sachbearbeiter*innen - auch nach dem 1.4.2017 nichts geändert. Dennoch ist die Beantragung einer Kostenerstattung deutlich erschwert, da die Krankenkassen sich auf das zeitnahe Angebot von den zu diesem Zeitpunkt eingeführten Sprechstunden und möglichen Akutbehandlungen berufen.
Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen, die Sie brauchen, um ihr Recht auf Behandlung in Privatpraxen in Anspruch zu nehmen.
Voraussetzung für eine Therapie im Kostenerstattungsverfahren ist die erfolglose Suche nach einem Therapieplatz im Kassensystem. Wartezeiten von mehr als 6 Wochen und Anrufe bei mehr als fünf Therapeut*innen werden vom Gesetzgeber als unzumutbar anerkannt.
Die Behandlung bei niedergelassenen Kolleg*innen ist
jedoch der erste und für gesetzlich versicherte Patient*innen
der formal deutlich einfachere Weg, der Weg über die
Kostenerstattung ist dagegen aufwendiger und
langwieriger.
Deshalb möchte ich Ihnen im Folgenden Möglichkeiten vorstellen, die sie nutzen können, wenn Sie sich in einer Krise befinden und einen Therapieplatz oder ein anderes Angebot suchen. Nachfolgend genannte Adressen stellen lediglich eine Auswahl an Hilfsangeboten dar. Es handelt sich nicht um eine vollständige Auflistung aller Angebote der Region.
Kolleg*innen mit Kassensitz finden Sie z.B. über Therapie.de, Arztauskunft-Niedersachen.de, die Psychotherapeutensuche der DPtV, der Psychotherapeutenkammer oder über die gelben Seiten.
Stationäre bzw. teilstationäre psychiatrische Kliniken:
Hotlines:
Hilfe bei Schwierigkeiten im Umgang mit Ihrer Krankenkasse finden Sie zum Beispiel hier: http://kassenwatch.de/hinweise-fuer-patientinnen/
Wenn Sie aufgrund einer psychischen Erkrankung stark belastet sind und eine Psychotherapie möglichst schnell beginnen sollte, kann es sein, dass Psychotherapie in der Kostenerstattung für Sie infrage kommt.
1. Dokumentieren Sie den Mangel an Therapieplätzen
Vielen Kassen reicht die Dokumentation der Telefonate, die Sie geführt haben, also eine Liste mit Datum, Uhrzeit und Ergebnis des Telefonats. Andere verlangen schriftliche Ablehnungen. Allgemein wird davon ausgegangen, dass fünf erfolglose Anfragen bei Vertragspsychotherapeut*innen ausreichen.
2. Kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse
Berichten Sie von Ihrer erfolglosen Suche und fragen Sie nach dem weiteren Vorgehen. Erkundigen Sie sich konkret nach den Bedingungen für Kostenerstattung.
3. Psychotherapeutische Sprechstunde
Denn seit 01.04.2018 ist es für gesetzlich Versicherte notwendig, vor Aufnahme einer Psychotherapie eine psychotherapeutische Sprechstunde besucht zu haben. Seit der Veränderung der Psychotherapierichtlinie werden Patient*innen immer häufiger an die Terminservicestelle (TSS) verwiesen (s.o.), um dort zeitnah einen Termin zur psychotherapeutischen Sprechstunde zu erhalten. Niedergelassene Kolleg*innen, die nach dem Gespräch eine Psychotherapie für indiziert halten, werden dies auf dem Sprechstunden Formular (PTV 11) vermerken (das Kreuz wird bei "ambulante Psychotherapie" und "zeitnah erforderlich" gesetzt) und Sie erhalten ggf. einen Code für die TSS. Hiermit haben Sie nun ein Recht auf die Vermittlung probatorischer Sitzungen (und damit eines Therapieplatzes) durch die TSS. Rufen Sie bei der TSS an und bitten Sie um einen Termin für eine probatorische Sitzung bei einem*einer Vertragstherapeut*in. Dieses Formular belegt ebenfalls gegenüber Ihrer Krankenkasse wirkungsvoll Ihren Therapiebedarf; auch wenn die*der betreffende Kolleg*in Ihnen keinen Platz anbieten kann.
4. Weiterhin kein Therapieplatz
Wenn die Suche weiterhin ohne Erfolg bleibt (weil sie z.B. keinen oder keinen Termin in zumutbarer Wartezeit erhalten haben), kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse und bitten Sie um Unterstützung bei der Suche nach einem zeitnahen Therapieplatz.
5. Antragstellung Kostenerstattung
Sollte dies ebenfalls ohne Erfolg bleiben, können Sie einen Antrag auf Therapie in der Kostenerstattung stellen, wenn Sie eine*einen Psychotherapeut*in in Privatpraxis gefunden haben, welche*r Ihnen kurzfristig einen Therapieplatz anbieten kann. Günstig ist auch, bei Ihrer Krankenkasse nachzufragen, welche Unterlagen diese für den Antrag auf Kostenerstattung haben möchte.
Um die Kostenerstattung bei der Krankenkasse zu beantragen, ist es notwenig, dass Sie belegen:
Diese Unterlagen können Sie zusammen mit einem Anschreiben, in dem Sie Ihr Anliegen schildern ("Antrag auf Psychotherapie in der Kostenerstattung") an die Krankenkasse senden.
6. Behandlung
Sobald Ihre Krankenkasse die Übernahme der Kosten zugesichert hat, kann die Behandlung bei einem*einer Therapeut*in beginnen, der*die freie Plätze zur Verfügung hat.